Altersvorsorgedepot für Dividendenanleger

Zuletzt aktualisiert am 03.10.2026

Förderung, Steuern und ETF-Auswahl ab 2027

Das Wichtigste
  • Bis zu 540 € Grundzulage jährlich bei unmittelbarer Förderberechtigung und 1.800 € Eigenbeitrag.
  • ETFs sind möglich, Einzelaktien nicht. Das Geld dient der Altersvorsorge.
  • Ob sich das Depot lohnt, entscheidet das Zusammenspiel aus Förderung, Kosten und späterer Steuer.

Rechtsstand: 26. September 2026 · Neue Produkte ab 1. Januar 2027 · Allgemeine Information, keine persönliche Anlage- oder Steuerberatung.

Du möchtest mit Dividenden fürs Alter sparen? Das Altersvorsorgedepot verändert vor allem den steuerlichen Rahmen. Es macht aus einem ETF keine sichere Geldanlage und aus einer Ausschüttung keine zusätzliche Rendite. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln und vergleicht denselben ETF in zwei Depotarten – einschließlich der Frage, wann höhere Kosten den Fördervorteil aufzehren.

Inhalt dieses Ratgebers
  1. Was sich ab 2027 ändert
  2. Förderberechtigung und Zulagen
  3. Zulässige Anlagen und Standarddepot
  4. Was mit Ausschüttungen passiert
  5. Quellensteuer richtig einordnen
  6. Vergleich mit Kosten-Szenarien
  7. Auszahlung und Besteuerung
  8. Wann zwei Depots sinnvoll sein können
  9. ETF-Auswahl ohne Dividendenzwang
  10. Riester-Wechsel und Frühstartrente
  11. Häufige Fragen

1. Was sich ab 2027 ändert

Mit der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge können Anbieter ab Januar 2027 Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantie anbieten. Du kannst damit Kapitalmarktrisiken eingehen und Renditechancen nutzen. Daneben bleiben Garantieprodukte vorgesehen; bestehende Riester-Verträge verschwinden nicht automatisch. Die Ansparphase ist auf Anlegerebene steuerfrei, die spätere Leistung wird nachgelagert besteuert. Quelle: BMF zur Reform.

Der Vertrag bindet dein Geld für die Altersvorsorge. Kursverluste sind möglich, auch kurz vor dem geplanten Rentenbeginn. Zulagen gleichen solche Verluste nicht automatisch aus. Die Auszahlungsregeln gehören deshalb genauso zur Entscheidung wie die Förderung.

2. Förderung: Erst die Berechtigung prüfen

Unmittelbar förderberechtigt sind beispielsweise rentenversicherungspflichtige Beschäftigte und Beamte. Die Reform erweitert den Kreis unter Voraussetzungen auch auf Selbständige mit den einschlägigen gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften und abgegebener Steuererklärung sowie Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Für eine mittelbare Berechtigung über den Ehepartner gelten eigene Regeln. Prüfe deinen Status, bevor du mit der vollen Grundzulage rechnest. Förderberechtigung beim BMF.

Förderung ab 2027 für unmittelbar Zulageberechtigte
BausteinRegel
Grundzulage50 Cent je Euro für die ersten 360 € Eigenbeitrag; 25 Cent je Euro für weitere 1.440 €. Höchstens 540 € jährlich.
Mindestbeitrag120 € eigener Jahresbeitrag als Voraussetzung für die Grundzulage.
KinderzulageJe zulageberechtigtem Kind 1 € je selbst gespartem Euro, höchstens 300 € jährlich. Die Voraussetzungen, insbesondere der Kindergeldanspruch, müssen erfüllt sein.
BerufseinsteigerbonusEinmalig 200 € bei erfüllten Voraussetzungen; maßgeblich ist, dass das 25. Lebensjahr zu Beginn des Beitragsjahres noch nicht vollendet ist.
BeitragsgrenzeBis 6.840 € Eigenbeitrag je Vertrag und Jahr; der förderfähige Eigenbeitrag ist auf 1.800 € begrenzt.

Rechtsgrundlage der neuen Förderung: Gesetzesbeschluss, insbesondere Änderungen der §§ 10a, 84–86 EStG. Mittelbar Berechtigte erhalten nicht automatisch die hier ausgewiesenen 540 €.

Förderung ab 2027 · unmittelbar Zulageberechtigte

So entstehen die 540 € Grundzulage

  1. Die ersten 360 € Eigenbeitrag360 € × 50 %180 € Zulage
  2. Weitere 1.440 € Eigenbeitrag1.440 € × 25 %360 € Zulage
1.800 € Eigenbeitrag540 € Grundzulage2.340 € im Vertrag
Jährliches Beispiel ohne Kinderzulage, Bonus oder zusätzliche Steuererstattung. Die 30 % Förderung beziehen sich auf den Eigenbeitrag, nicht auf die Rendite des Depots. Mindestbeitrag für die Grundzulage: 120 € im Jahr. Quelle: BMF · Rechtsstand des Artikels: 26.09.2026.

Hinzu kommen kann ein Steuervorteil: Das Finanzamt vergleicht im Rahmen der Günstigerprüfung die Zulage mit der Entlastung durch den Sonderausgabenabzug. Nur die darüber hinausgehende Entlastung kommt zusätzlich hinzu. Zulage und volle rechnerische Steuerersparnis darfst du nicht einfach addieren. Für einen Vergleich mit gleichem Nettosparaufwand müsste auch die Verwendung dieser zusätzlichen Erstattung festgelegt werden. § 10a EStG.

3. Welche Anlagen erlaubt sind

Die Positivliste umfasst bestimmte Publikumsfonds und ETFs, offene Publikums-AIF und offene europäische langfristige Investmentfonds. Für diese Fonds gilt höchstens Risikoklasse 5 im Basisinformationsblatt. Hinzu kommen bestimmte auf Euro lautende öffentliche Anleihen. Einzelaktien und direkt gehaltene Kryptowährungen gehören nicht zur Liste. Eine bestimmte Aktie kannst du im Altersvorsorgedepot deshalb nicht selbst kaufen. § 1 AltZertG, Fassung ab 2027.

Zulässig heißt nicht verfügbar: Welche ETFs du tatsächlich wählen kannst, ergibt sich aus dem Angebot und Vertrag deines Anbieters. Auch eine niedrige Risikoklasse schützt nicht vor Verlusten.

Standarddepot oder andere Depotlösung?

Das Standarddepot arbeitet mit zwei vom Anbieter festgelegten Fonds unterschiedlicher Risikostufen und einer voreingestellten Umschichtung vor der Auszahlung. Abweichende Aufteilungen sind möglich. Nur für dieses Standardprodukt gilt die Begrenzung auf 1 % durchschnittliche jährliche Effektivkosten. Vergleiche diese Gesamtkostengröße nicht mit der TER eines einzelnen ETFs. BMF zum Standarddepot.

4. Was mit ETF-Ausschüttungen passiert

Ausschüttungen bleiben während des Sparens im Vorsorgevertrag und werden wieder angelegt. Sie sind damit kein frei verfügbares Zusatzeinkommen für deinen Alltag. Ein thesaurierender ETF legt Erträge innerhalb des Fonds wieder an; ein ausschüttender ETF zahlt sie zunächst in den Vertrag aus. Wie schnell und zu welchen Kosten der Anbieter sie reinvestiert, solltest du in den Bedingungen nachlesen. Verwendung der Erträge: § 1 Abs. 1b AltZertG.

Auf Anlegerebene fallen in der Ansparphase weder Abgeltungsteuer noch Vorabpauschale an. Daraus folgt aber keine weltweite Steuerfreiheit: Der Fonds kann auf die Dividenden seiner Beteiligungen bereits Steuern tragen. Diese beiden Ebenen müssen wir auseinanderhalten.

5. Quellensteuer: Fonds und Anleger trennen

Ein ETF erhält Dividenden von Unternehmen. Im jeweiligen Quellenland können darauf Steuern anfallen. Soweit der Fonds sie nicht zurückbekommt, mindern sie seinen Ertrag – grundsätzlich unabhängig davon, ob du seine Anteile im freien Depot oder in einem Altersvorsorgedepot hältst.

Fonds und Anleger getrennt betrachten

Ein ETF, zwei Steuerwege

UnternehmenZahlen Dividenden
ETF / FondsErtrag nach möglichen verbleibenden Fondssteuern

Mögliche Steuern auf Fondsebene betreffen grundsätzlich beide Depotrahmen.

Anlegerebene

Freies ETF-Depot

  1. Investmenterträge werden nach den geltenden Regeln besteuert.
  2. Bei Aktienfonds berücksichtigt die Teilfreistellung pauschal die steuerliche Vorbelastung.
  3. Netto-Ausschüttungen sind frei verfügbar oder können wieder angelegt werden.
Anlegerebene

Altersvorsorgedepot

  1. In der Ansparphase keine Anlegersteuer auf die Erträge.
  2. Ausschüttungen bleiben im Vertrag und werden wieder angelegt.
  3. Geförderte Leistungen werden später mit dem persönlichen Einkommensteuertarif besteuert. Für ungeförderte Beiträge gelten andere Regeln.
Die Teilfreistellung ist keine individuelle Quellensteuererstattung. Fondssteuern hängen von Anlage, Quellenland und Entlastungen ab; für zertifizierte Vorsorgeverträge sind bestimmte Befreiungen auf Antrag möglich. § 20 InvStG, § 8 InvStG und § 1 AltZertG ab 2027 · Rechtsstand des Artikels: 26.09.2026. Besteuerung der geförderten und ungeförderten Leistungen.

Im freien Depot stellt die Teilfreistellung bei Aktienfonds für private Anleger 30 % der Investmenterträge steuerfrei. Das ist ein pauschaler Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung des Fonds; es ist keine Erstattung der exakt gezahlten Quellensteuer. Die auf Fondsebene gezahlte ausländische Steuer kannst du als Anleger auch dort nicht individuell anrechnen. § 20 InvStG und BFH zur Funktion der Teilfreistellung.

Bei ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag und ohne Kirchensteuer ergibt sich so auf Anlegerebene rechnerisch 70 % × 26,375 % = 18,4625 %. Dieser Satz gilt nicht pauschal für alle ETF-Arten und enthält nicht die zuvor im Fonds angefallenen Steuern.

Keine zusätzliche Quellensteuer allein durch den Depotwechsel

Während einer steuerfreien Ansparphase brauchst du keine Teilfreistellung von deutscher Anlegersteuer. Entscheidend ist der Gesamtvergleich einschließlich Förderung und späterer Auszahlung. Ein Vergleich mit einem hypothetisch quellensteuerfreien Fonds misst den Effekt der Fondssteuer – nicht automatisch einen Nachteil des Altersvorsorgedepots.

Auch Ländersätze allein reichen nicht für ein Urteil: Relevant ist die Belastung nach möglichen Entlastungen und Rückforderungen. Bei Anteilen in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen sieht § 8 InvStG zudem unter Voraussetzungen antragsgebundene Steuerbefreiungen auf Fondsebene vor. Ob und wie ein konkretes Produkt davon Gebrauch macht, muss dessen Anbieter erklären.

6. Derselbe ETF in zwei Depots: das Rechenbeispiel

Wir isolieren den Depotrahmen: dieselbe hypothetische Aktienanlage, derselbe Eigenbeitrag, derselbe Zeitraum. Die folgenden Zahlen sind ein vereinfachtes Lehrmodell, keine Renditeprognose und kein simuliertes Renteneinkommen.

Die Annahmen
  • 30 Jahre; jährlich 1.800 € Eigenbeitrag. Im Altersvorsorgedepot zusätzlich 540 € Grundzulage. Einzahlung jeweils zum Jahresende; die Zulage wird vereinfachend im selben Jahr gutgeschrieben.
  • Jährlich 4 % Kurszuwachs und 3 % Bruttodividenden der zugrunde liegenden Aktien vor Fondssteuern. Angenommene endgültige Fondssteuer: 12 % dieser Dividenden. Das sind Modellwerte, keine Messung eines bestimmten ETFs.
  • 0,20 Prozentpunkte laufende Fondskosten pro Jahr in beiden Varianten. Zusätzliche Vertragskosten zunächst null; die Kosten-Szenarien ändern das.
  • Freies Depot: ausschüttender Aktienfonds, volle Wiederanlage der Netto-Ausschüttungen, 30 % Teilfreistellung; Pauschbetrag ausgeschöpft, keine Kirchensteuer. Keine zusätzliche Vorabpauschale im Modell.
  • Altersvorsorgedepot: vereinfachter Steuerabschlag von 25 % auf das geförderte Endkapital. Keine Kinderzulage, kein Bonus, keine zusätzliche Erstattung aus der Günstigerprüfung.
Altersvorsorgedepot149.978 €Nach pauschalem Steuerabschlag von 25 %
Freies ETF-Depot130.854 €Nach rechnerischem vollständigem Verkauf
Basismodell: Werte nach 30 Jahren, auf Euro gerundet
PositionAltersvorsorgedepotFreies ETF-Depot
Eigene Einzahlungen54.000 €54.000 €
Zulagen insgesamt16.200 €0 €
Fondssteuer über die Laufzeit7.254 €5.269 €
Fondskosten über die Laufzeit4.030 €2.927 €
Laufende Anlegersteuer0 €7.134 €
Depotwert vor Endbesteuerung199.971 €141.123 €
Rechnerische Endsteuer49.993 €10.268 €
Rechnerischer Nettowert149.978 €130.854 €

Laufende Fondssteuern, Anlegersteuern und Fondskosten sind bereits im Depotwert vor Endbesteuerung berücksichtigt. Erst die rechnerische Endsteuer wird davon abgezogen, um den Nettowert zu erhalten. Die laufenden Belastungen dürfen nicht doppelt abgezogen werden.

Im Basismodell liegt das Altersvorsorgedepot um rund 19.124 € vorn. Es wächst mit den laufend hinzukommenden Zulagen und ohne jährliche Anlegersteuer. Dadurch fallen dort in Euro auch mehr Fondssteuern und Fondskosten an: Der investierte Bestand ist größer. Das ist kein höherer Steuersatz.

Wie zusätzliche Vertragskosten das Ergebnis verändern

Wir ziehen nur im Altersvorsorgedepot zusätzliche jährliche Kosten vom Jahresanfangsbestand ab. Der freie ETF bleibt unverändert. Die gemeinsame Fondskostenannahme von 0,20 Prozentpunkten bleibt bestehen.

Kostenrechner · eigene Modellrechnung

Wie viel vom Modellvorteil bleibt?

Rechnerischer Nettowert nach 30 Jahren

Altersvorsorgedepot149.978 €
Freies ETF-Depot130.854 €
0,00 Prozentpunkte

Im Modell liegt das Altersvorsorgedepot 19.124 € vorn.

30 Jahre · 1.800 € Eigenbeitrag/Jahr · zusätzlich 540 € Grundzulage/Jahr im AVD bei unmittelbarer Berechtigung · 25 % pauschaler Steuerabschlag auf dessen Endkapital.

Zusatzkosten neben den gemeinsamen 0,20 Prozentpunkten Fondskosten. Die Kostenquote ist nicht der gesetzliche Effektivkostendeckel. Modellvergleich, keine Renditeprognose oder Auszahlungssimulation.

Alle Modellannahmen · Rechenweg und Grenzen · Modellstand: 26.09.2026.

Drei feste Kostenfälle im Überblick
AVD-Nettowert bei 25 % Steuerabschlag; freies ETF-Depot: 130.854 €
Zusätzlicher jährlicher KostenabzugAVD-Nettowert
0 Prozentpunkte149.978 €
0,5 Prozentpunkte137.291 €
1,0 Prozentpunkt125.806 €

In diesem Modell kehrt ein zusätzlicher Kostenabzug von einem Prozentpunkt den Vergleich um. Das ist keine Behauptung über ein konkretes Angebot. Der gesetzliche Effektivkostendeckel des Standarddepots ist eine andere Größe als der hier isoliert angesetzte Mehrkostenabzug.

Wie der angenommene spätere Steuersatz wirkt

Ohne zusätzliche Vertragskosten ergibt ein pauschaler Abschlag von 20 % einen AVD-Vergleichswert von 159.977 €, bei 30 % sind es 139.980 €, bei 35 % 129.981 €. Schon daran siehst du: Ein günstiges Basisszenario begründet keine allgemeine Empfehlung.

Rechenweg und Grenzen des Modells

Sei B der Depotwert am Jahresanfang. Die Bruttodividende beträgt 0,03 × B. Nach angenommener Fondssteuer verbleiben 0,03 × 0,88 × B = 0,0264 × B. Im freien Depot werden davon 18,4625 % Anlegersteuer abgezogen.

Altersvorsorgedepot: neuer Wert = B × (1 + 0,04 + 0,0264 − 0,002 − zusätzliche Kostenquote) + 2.340 €. Freies Depot: neuer Wert = B × (1 + 0,04 + 0,0264 × (1 − 0,184625) − 0,002) + 1.800 €. Beginn jeweils bei null; 30 Wiederholungen.

Im freien Depot erhöhen die jährlich reinvestierten Netto-Ausschüttungen die Anschaffungskosten. Die Endsteuer beträgt 18,4625 % der Differenz zwischen Endwert und diesen gesamten Anschaffungskosten. Beim vollständig geförderten AVD-Kapital wird für den Vergleich pauschal der angenommene spätere Steuersatz abgezogen. Gerundet wird erst bei der Anzeige.

Die 3 % sind keine veröffentlichte ETF-Ausschüttungsrendite: In einer solchen Kennzahl wären Fondssteuern bereits berücksichtigt. Ein erneuter Abzug wäre falsch. Die jährlichen Zulagen erhalten unterschiedlich lange Anlagezeiten; nicht jede Zulage wird 30 Jahre angelegt.

Eine Vorabpauschale kann im freien Depot entstehen, wenn der maßgebliche Basisertrag die Ausschüttungen übersteigt; Basiszins und Wertentwicklung ändern sich. Ihre Nichtberücksichtigung ist hier eine Vereinfachung, keine Zusage für 30 Jahre. § 18 InvStG.

Weitere Grenzen: keine Inflation, schwankenden Renditen, Handelskosten oder Kosten der Auszahlungsphase; keine zusätzlichen Steuervorteile, Freibeträge oder Günstigerprüfung im freien Depot. Gleicher Eigenbeitrag bedeutet bei zusätzlicher Steuererstattung nicht gleichen Nettosparaufwand. Das Modell simuliert weder eine sofort erlaubte Vollauszahlung des AVD noch einen Zahlungsstrom bis 85. Es bewertet Endvermögen unter pauschalen Steuerannahmen. Für eine reale Entscheidung sind konkrete Vertragskosten und die Auszahlungsplanung erforderlich.

7. Auszahlung: Steuer und Verfügbarkeit zusammen betrachten

Die Auszahlungsphase beginnt grundsätzlich zwischen 65 und 70. Ein früherer Beginn kann bei bereits laufender Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem möglich sein. Vorgesehen sind lebenslange Renten oder Auszahlungspläne, die mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr reichen; bis zu 30 % des Kapitals können zu Beginn als Teilkapital ausgezahlt werden. § 1 AltZertG ab 2027.

Kapitalbindung und Verfügbarkeit

Vom Sparen zur Auszahlung

  1. Ansparen

    Beiträge, Zulagen und wieder angelegte Erträge bleiben im Vorsorgevertrag.

  2. Auszahlungsbeginn

    Grundsätzlich mit 65–70 Jahren

    Zu Beginn können bis zu 30 % des verfügbaren Kapitals als Teilkapital ausgezahlt werden.

  3. Weitere Auszahlung

    Lebenslange RenteoderAuszahlungsplan mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr
Ein früherer Beginn ist unter Voraussetzungen bei bereits laufender Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem möglich. Ein endlicher Auszahlungsplan sichert ein sehr langes Leben nicht automatisch ab. Quelle: § 1 AltZertG ab 2027 · Rechtsstand des Artikels: 26.09.2026.

Ein endlicher Auszahlungsplan deckt das Risiko eines sehr langen Lebens nicht automatisch ab. Plane deshalb auch, wovon du nach seinem Ende lebst. Die gesetzliche Rente und andere lebenslange Einnahmen sind dabei genauso relevant wie das Depot.

Besteuerung nach Herkunft der Beiträge
Leistung beruht auf …Steuerliche Einordnung
Geförderten Beiträgen und ZulagenDie daraus entstandene Leistung wird grundsätzlich vollständig mit dem persönlichen Einkommensteuertarif besteuert, einschließlich der Erträge.
Ungeförderten BeiträgenEs kommt auf die Leistungsart an: Bei einer lebenslangen Rente ist regelmäßig der Ertragsanteil maßgeblich, bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag. Eine hälftige Besteuerung setzt die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen voraus; zwölf Jahre Laufzeit allein genügen nicht.

Quelle: § 22 Nr. 5 EStG mit Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Bei gemischten Beiträgen werden die Leistungen entsprechend aufgeteilt.

Ein persönlicher Steuersatz von beispielsweise 25 % auf die Gesamtleistung lässt sich nicht unmittelbar mit 18,4625 % auf ETF-Erträge vergleichen. Die Bemessungsgrundlagen unterscheiden sich. Auch der Grenzsteuersatz vor einer Auszahlung ist nicht automatisch der durchschnittliche zusätzliche Steuersatz auf die gesamte Auszahlung.

Ein freier Zugriff während des Sparens ist nicht vorgesehen. Eine förderschädliche Auszahlung führt grundsätzlich zur Rückzahlung der zugehörigen Zulagen und Steuerermäßigungen. Für bestimmte Verwendungen – etwa selbst genutztes Wohneigentum bei passender Vertragsgestaltung – gibt es Ausnahmen. § 93 EStG und § 92a EStG.

8. Wann zwei Depots sinnvoll sein können

Ein Altersvorsorgedepot und ein freies Depot können unterschiedliche Aufgaben erfüllen: langfristig gebundenes, gefördertes Sparen einerseits; flexible Rücklagen, Einzelaktien und frei verfügbare Ausschüttungen andererseits. Diese Aufteilung ist eine Möglichkeit, keine Pflicht.

  1. Förderung klären: Welche Zulagen und zusätzlichen Steuervorteile stehen dir tatsächlich zu?
  2. Liquidität sichern: Welchen Teil deiner Ersparnisse kannst du bis zum vereinbarten Auszahlungsbeginn binden?
  3. Gesamtkosten vergleichen: Fonds-, Vertrags-, Wechsel- und Auszahlungskosten anhand des Angebots prüfen.
  4. Auszahlung planen: Andere Einkünfte, Steuerbelastung, Laufzeit und Absicherung eines langen Lebens zusammen betrachten.

Einzelaktien gehören in einen gesonderten Vergleich. Dort hängen Quellensteueranrechnung und Rückforderung vom Land, der Art des Ertrags und deiner Situation ab. Sie sind nicht pauschal quellensteuerfrei und haben ein anderes Diversifikations- und Verwaltungsprofil. Mehr dazu: Dividenden-ETF oder Einzelaktien und Dividenden im Ruhestand planen.

9. Braucht das Altersvorsorgedepot einen Dividenden-ETF?

Nein – eine hohe Ausschüttung ist beim langfristigen Ansparen kein eigenständiger Vorteil. Nach einer Ausschüttung fehlt das ausgezahlte Geld im Fondsvermögen. Entscheidend ist, wie sich Kursentwicklung und Ausschüttungen zusammen nach Kosten und Steuern entwickeln.

Ein breit gestreuter Welt-ETF ist deshalb eine sinnvolle Vergleichsbasis. Ein Dividenden- oder Qualitätsfilter verändert die Zusammensetzung des Portfolios und kann Branchen- oder Ländergewichte verschieben. Das kann zu deiner Strategie passen, garantiert aber keine bessere Gesamtrendite. Vergleiche den Index und seine Auswahlregeln, nicht nur die Ausschüttungsrendite.

  • Streuung und Risiko: Welche Märkte, Branchen und Unternehmen enthält der Fonds? Welche Risiken entstehen durch seinen Filter?
  • Kosten und Umsetzung: TER, tatsächliche Indexabweichung und zusätzliche Vertragskosten gemeinsam prüfen. Historische Indexabweichungen sind keine Prognose.
  • Steuerstruktur: Fondsdomizil, Replikation und die endgültige Belastung nach Entlastungen betrachten. Irland ist keine gesetzliche Pflicht und kein universelles Gütesiegel.
  • Verfügbarkeit: Aktuelles Basisinformationsblatt, gesetzliche Kriterien und konkrete Auswahl beim Anbieter prüfen.

Bei bestimmten synthetischen Index-ETFs kann die Quellensteuermechanik von physisch replizierenden Fonds abweichen. Daraus folgt keine pauschale Empfehlung: Kosten und Gegenparteirisiken gehören ebenfalls in den Vergleich. Vanguard zu physischen und synthetischen ETF-Strukturen.

10. Riester-Wechsel und Frühstartrente

Bestehender Riester-Vertrag: Ein Wechsel in die neue Produktwelt kann möglich sein. Prüfe vorher garantierte Leistungen, Wechselkosten, verbleibende Laufzeit und die Förderung. Eine aufgegebene Garantie lässt sich nicht einfach wiederherstellen. Die neuen Wechselregeln dürfen nicht ungeprüft auf jede alte Vertragskonstellation übertragen werden. BMF zu Bestandsverträgen und Wechseln.

Frühstartrente – noch im Gesetzgebungsverfahren: Am 25. September 2026 hat der Bundestag den Entwurf erstmals beraten. Geplant sind 10 € monatlich; der Einstieg erfolgt nach Jahrgängen. Nach dem Entwurf sollen 2027 die Jahrgänge 2020 und 2021 starten, für 2020 mit rückwirkender Förderung ab 2026. Das ist am Stand dieses Beitrags keine bereits laufende allgemeine Zahlung an alle Sechs- bis Achtzehnjährigen. Erste Lesung im Bundestag und BMF zum geplanten Einstieg.

Konkrete Altersvorsorgedepots lassen sich erst sinnvoll vergleichen, wenn Kosten, ETF-Auswahl und Auszahlungsbedingungen feststehen. Dieser Artikel bewertet noch keinen Anbieter für 2027.

11. Häufige Fragen

Wird mein bestehendes ETF-Depot automatisch gefördert?

Nein. Gefördert werden Eigenbeiträge in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag innerhalb der Fördergrenzen. Ein vorhandenes freies Depot wird nicht automatisch dazu. Ob ein Anbieter bestehende Wertpapiere als Einbringung akzeptiert und wie er diese behandelt, musst du anhand der konkreten Vertragsbedingungen prüfen. Davon zu unterscheiden ist ein geregelter Wechsel zwischen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen.

Muss ich für das Altersvorsorgedepot einen Dividenden-ETF wählen?

Nein. Ein Dividendenfilter ist keine Voraussetzung. Vergleiche eine solche Strategie mit einer breit gestreuten Aktienanlage und prüfe Kosten, Risiko und Verfügbarkeit. Vor der Auszahlungsphase stehen dir die Ausschüttungen nicht als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung.

Ist das Altersvorsorgedepot ein Ersatz für meine Notfallreserve?

Nein. Es dient dem langfristigen Vorsorgesparen. Für kurzfristige Ausgaben ist frei verfügbares Geld außerhalb des Vertrags erforderlich; bei einer förderschädlichen Auszahlung können Zulagen und Steuerermäßigungen zurückzuzahlen sein.

Sind die Modell-Nettowerte später garantiert verfügbar?

Nein. Das Beispiel verwendet konstante Renditen, vereinfachte Kosten und pauschale Steuerannahmen. Die Ergebnisse sind Vergleichswerte für Endvermögen, keine zugesagte Rente und kein vollständig modellierter Auszahlungsplan.

Warum weist das Modell im Altersvorsorgedepot mehr Fondsquellensteuer aus?

Durch die Zulagen und die fehlende laufende Anlegersteuer wächst im Modell ein größerer investierter Bestand. Auf dessen höhere Dividenden fallen bei gleicher angenommener Steuerquote mehr Steuern in Euro an. Das belegt keinen höheren Quellensteuersatz durch die Depotart.

Fazit: Den Vertrag als Ganzes vergleichen

Das Altersvorsorgedepot kann durch Förderung und Steuerstundung einen Vorteil bieten. Der Vergleich hängt jedoch von Kosten, Kapitalbindung und späterer Besteuerung ab. Für Dividendenanleger ist vor allem wichtig: Einzelaktien sind nicht vorgesehen, Ausschüttungen bleiben zunächst im Vertrag, und eine hohe Dividendenrendite ersetzt keine passende Anlagestrategie.

Nutze den Entscheidungscheck und die Kosten-Szenarien, bevor du ein konkretes Angebot bewertest.

Transparenz: Was wir am 26. September korrigiert haben

Die erste Fassung ordnete einen modellierten Fondssteuereffekt fälschlich als besonderen Nachteil des Altersvorsorgedepots ein und formulierte die ETF-Auswahl zu pauschal. Wir haben die Steuerstufen getrennt, den Vergleich mit gemeinsamen Fondskosten und Einzahlungen zum Jahresende neu gerechnet sowie Rechtsstand und Grenzen präzisiert. Die früheren Modell-Endwerte sind damit ersetzt.

Die Quellen stehen bei den jeweiligen Aussagen. Rechtliche Grundlage der Reform: Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026, BGBl. I Nr. 156; amtlich dokumentierte Fassung ab 2027. Eigene Modellrechnung: Stand 26.09.2026. Wir ergänzen den Vergleich, sobald belastbare Produktbedingungen vorliegen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Prüfung deiner persönlichen steuerlichen und finanziellen Situation. Wertpapieranlagen können an Wert verlieren.