Zuletzt aktualisiert am 27.09.2026
🇨🇷 Quellensteuer Costa Rica: 15 % nationaler Ausgangswert; DBA-Entlastung und Erstattung nicht pauschal zusagen.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Nationaler Ausgangssatz | 15 % nach der lokalen Grundregel, abhängig von Empfänger und Dividendensachverhalt |
| DBA / internationale Regel | DBA-Höchstsatz nur bei anwendbarem Vertrag und erfüllten Voraussetzungen |
| In DE anrechenbar | tatsächlicher, nachgewiesener Einbehalt im Rahmen des § 34c EStG |
Besonderheiten
Die bisherige Darstellung „5 % und 10 % rückforderbar“ vermischt DBA-Höchstsatz, lokalen Einbehalt und Erstattungsverfahren. Ohne verifizierte Zahlstellenunterlagen wird keine automatische Differenzerstattung behauptet.
Rechenbeispiel und Anrechnung
Bei 1.000 € und 15 % tatsächlichem Einbehalt wären 150 € einbehalten. Für eine geringere DBA-Belastung braucht es Ansässigkeitsnachweis und den konkreten Verfahrensweg. Eine automatische Erstattung oder Vollanrechnung wird nicht zugesagt.
Fazit
🇨🇷 Quellensteuer Costa Rica: Die Länderzahl ist nur ein Ausgangspunkt; Empfänger, Emittent, Zahlungsdatum, DBA-Nachweis und Zahlstellenkette entscheiden. Alle Länder: Übersicht.
Gilt der genannte Satz für jede Dividende?
Nein. Lokales Recht, Emittent, Gewinnherkunft, Empfängerkategorie und gegebenenfalls DBA-Unterlagen sind zu prüfen.
Wird die Steuer automatisch in Deutschland angerechnet?
Nein. Tatsächlicher Einbehalt, Nachweis und § 34c EStG sind maßgeblich.
📖 QSt-Übersicht alle Länder | Länder ohne QSt
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Quellenstand: 27.09.2026. Primärquellen: lokale Steuer-/Regierungsquelle, BMF-/internationale Übersicht und § 34c EStG. Der genaue DBA-Satz und die praktische Entlastung müssen am Zahlungsdatum und Instrument geprüft werden.
