Zuletzt aktualisiert am 27.09.2026
🇧🇲 Quellensteuer Bermuda: 0 % als lokaler Ausgangswert, aber keine automatische Aussage über den Emittenten oder Broker.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Nationaler Ausgangssatz | 0 % lokaler Ausgangswert für normale Dividenden |
| DBA / internationale Regel | Kein deutscher DBA-Höchstsatz pauschal aus der Länderbezeichnung ableiten |
| In DE anrechenbar | tatsächlicher, nachgewiesener Einbehalt im Rahmen des § 34c EStG |
Besonderheiten
Bermuda ist eine Crown Dependency mit eigener Steuer- und Gesellschaftsstruktur. Eine Dividende aus einer Bermuda-Gesellschaft kann ohne lokalen Abzug ankommen; der konkrete Emittent und die Verwahrkette bleiben entscheidend.
Rechenbeispiel und Anrechnung
Bei 100 € und 0 % lokalem Einbehalt sind zunächst 100 € vor deutscher Steuer gutgeschrieben. Eine automatische Erstattung oder Vollanrechnung wird nicht zugesagt.
Fazit
🇧🇲 Quellensteuer Bermuda: Die Länderzahl ist nur ein Ausgangspunkt; Empfänger, Emittent, Zahlungsdatum, DBA-Nachweis und Zahlstellenkette entscheiden. Alle Länder: Übersicht.
Gilt der genannte Satz für jede Dividende?
Nein. Lokales Recht, Emittent, Gewinnherkunft, Empfängerkategorie und gegebenenfalls DBA-Unterlagen sind zu prüfen.
Wird die Steuer automatisch in Deutschland angerechnet?
Nein. Tatsächlicher Einbehalt, Nachweis und § 34c EStG sind maßgeblich.
📖 QSt-Übersicht alle Länder | Länder ohne QSt
⚠️ Keine Anlage- oder individuelle Steuerberatung.
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Quellenstand: 27.09.2026. Primärquellen: lokale Steuer-/Regierungsquelle, BMF-/internationale Übersicht und § 34c EStG. „Kein Aufwand“ wurde entfernt, weil Nachweise und deutsche Besteuerung unabhängig davon bleiben.
