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Quellensteuer Jordanien: 0 % im Dividenden-Regelfall, kein geltendes deutsches Dividenden-DBA und Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am 27.09.2026

🇯🇴 Quellensteuer Jordanien: 0 % im Dividenden-Regelfall, kein geltendes deutsches Dividenden-DBA und Anrechnung.

KennzahlWert
Nationale Quellensteuer0 % im Regelfall*
DBA DeutschlandKein geltendes allgemeines Einkommensteuer-DBA ausgewiesen
In DE anrechenbar0 % im Regelfall; §34c nur bei tatsächlichem Abzug

Besonderheiten

Das jordanische Einkommensteuergesetz befreit Dividenden und Gewinnanteile, die von einer in Jordanien ansässigen Person ausgeschüttet werden, im Regelfall von der Einkommensteuer. Für gewöhnliche Dividenden deutscher Privatanleger bedeutet das 0 % tatsächlichen jordanischen Abzug.

*Die Befreiung enthält gesetzliche Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Ausschüttungen an Banken, Telekommunikations-, Versicherungs-, Finanz- und Leasingunternehmen. Das ist keine pauschale Aussage für jedes Instrument oder jeden Empfänger.

Das BMF führt Jordanien im Stand 1.1.2026 als erstmaliges Einkommensteuer-Abkommen in Verhandlung. Ein geltendes allgemeines deutsches Dividenden-DBA mit einem 10-%-Satz ist daher nicht belegt.

Bekannte Aktien aus Jordanien

Die Amman Stock Exchange umfasst unter anderem jordanische Banken und Industrieunternehmen. Ausschüttungs- und Instrumentdetails können voneinander abweichen.

Fazit

Für gewöhnliche Dividenden aus Jordanien sind im deutschen Privatanleger-Regelfall 0 % Quellenabzug dokumentiert. Ein geltendes allgemeines deutsches Einkommensteuer-DBA mit Jordanien ist im BMF-Stand 2026 nicht ausgewiesen. §34c EStG wird nur bei tatsächlich einbehaltener und nachgewiesener jordanischer Steuer relevant. Alle Länder im Vergleich: Quellensteuer-Übersicht.

Wie hoch ist die Quellensteuer in Jordanien?

Gewöhnliche Dividenden aus Jordanien werden nach dem jordanischen Einkommensteuergesetz im Regelfall nicht besteuert, sodass für deutsche Privatanleger 0 % tatsächlicher Abzug dokumentiert ist. Das BMF führt ein allgemeines deutsches Einkommensteuer-Abkommen mit Jordanien 2026 noch als Verhandlung. §34c EStG greift nur bei tatsächlich gezahlter und nachgewiesener Steuer.

Quellen und Einordnung

Grundlage sind das Jordan Income Tax Law / ISTD, der BMF-Stand der DBA und Verhandlungen 1.1.2026 und §34c EStG. Stand: 27.09.2026.

📖 Weiterführende: QSt-Übersicht alle Länder | Länder ohne QSt

⚠️ Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Anlageberatung dar.


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