Zuletzt aktualisiert am 27.09.2026
🇯🇴 Quellensteuer Jordanien: 0 % im Dividenden-Regelfall, kein geltendes deutsches Dividenden-DBA und Anrechnung.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Nationale Quellensteuer | 0 % im Regelfall* |
| DBA Deutschland | Kein geltendes allgemeines Einkommensteuer-DBA ausgewiesen |
| In DE anrechenbar | 0 % im Regelfall; §34c nur bei tatsächlichem Abzug |
Besonderheiten
Das jordanische Einkommensteuergesetz befreit Dividenden und Gewinnanteile, die von einer in Jordanien ansässigen Person ausgeschüttet werden, im Regelfall von der Einkommensteuer. Für gewöhnliche Dividenden deutscher Privatanleger bedeutet das 0 % tatsächlichen jordanischen Abzug.
*Die Befreiung enthält gesetzliche Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Ausschüttungen an Banken, Telekommunikations-, Versicherungs-, Finanz- und Leasingunternehmen. Das ist keine pauschale Aussage für jedes Instrument oder jeden Empfänger.
Das BMF führt Jordanien im Stand 1.1.2026 als erstmaliges Einkommensteuer-Abkommen in Verhandlung. Ein geltendes allgemeines deutsches Dividenden-DBA mit einem 10-%-Satz ist daher nicht belegt.
Bekannte Aktien aus Jordanien
Die Amman Stock Exchange umfasst unter anderem jordanische Banken und Industrieunternehmen. Ausschüttungs- und Instrumentdetails können voneinander abweichen.
Fazit
Für gewöhnliche Dividenden aus Jordanien sind im deutschen Privatanleger-Regelfall 0 % Quellenabzug dokumentiert. Ein geltendes allgemeines deutsches Einkommensteuer-DBA mit Jordanien ist im BMF-Stand 2026 nicht ausgewiesen. §34c EStG wird nur bei tatsächlich einbehaltener und nachgewiesener jordanischer Steuer relevant. Alle Länder im Vergleich: Quellensteuer-Übersicht.
Wie hoch ist die Quellensteuer in Jordanien?
Gewöhnliche Dividenden aus Jordanien werden nach dem jordanischen Einkommensteuergesetz im Regelfall nicht besteuert, sodass für deutsche Privatanleger 0 % tatsächlicher Abzug dokumentiert ist. Das BMF führt ein allgemeines deutsches Einkommensteuer-Abkommen mit Jordanien 2026 noch als Verhandlung. §34c EStG greift nur bei tatsächlich gezahlter und nachgewiesener Steuer.
Quellen und Einordnung
Grundlage sind das Jordan Income Tax Law / ISTD, der BMF-Stand der DBA und Verhandlungen 1.1.2026 und §34c EStG. Stand: 27.09.2026.
📖 Weiterführende: QSt-Übersicht alle Länder | Länder ohne QSt
⚠️ Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Anlageberatung dar.
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