Zuletzt aktualisiert am 27.09.2026
🇲🇨 Quellensteuer Monaco: kein allgemeiner lokaler Dividendenabzug belegt; Emittentensitz und deutsche Steuer bleiben maßgeblich.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Nationaler Ausgangssatz | 0 % lokaler Ausgangswert für normale Ausschüttungen, soweit Monaco tatsächlich Quellenstaat ist |
| DBA / internationale Regel | Kein pauschaler DBA-Satz erforderlich; konkrete Struktur prüfen |
| In DE anrechenbar | tatsächlicher, nachgewiesener Einbehalt im Rahmen des § 34c EStG |
Besonderheiten
„Monaco erhebt generell keine Einkommensteuer“ erklärt eine Dividendenabrechnung nicht ausreichend. Entscheidend ist, wo die ausschüttende Gesellschaft steuerlich sitzt und welche Zahlstelle abführt.
Rechenbeispiel und Anrechnung
Bei 100 € und 0 % lokalem Einbehalt verbleiben zunächst 100 € vor deutscher Steuer. Eine automatische Erstattung oder Vollanrechnung wird nicht zugesagt.
Fazit
🇲🇨 Quellensteuer Monaco: Die Länderzahl ist nur ein Ausgangspunkt; Empfänger, Emittent, Zahlungsdatum, DBA-Nachweis und Zahlstellenkette entscheiden. Alle Länder: Übersicht.
Gilt der genannte Satz für jede Dividende?
Nein. Lokales Recht, Emittent, Gewinnherkunft, Empfängerkategorie und gegebenenfalls DBA-Unterlagen sind zu prüfen.
Wird die Steuer automatisch in Deutschland angerechnet?
Nein. Tatsächlicher Einbehalt, Nachweis und § 34c EStG sind maßgeblich.
📖 QSt-Übersicht alle Länder | Länder ohne QSt
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Quellenstand: 27.09.2026. Primärquellen: lokale Steuer-/Regierungsquelle, BMF-/internationale Übersicht und § 34c EStG. Die Seite nennt keine eigene Börse; damit ist das Emittenten- und Strukturthema wichtiger als ein pauschales Länderlabel.
