Zuletzt aktualisiert am 27.09.2026
🇲🇳 Quellensteuer Mongolei: 20 % im Regelfall, 5 % für bestimmte börsennotierte Aktien und DBA-Regeln.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Nationaler Ausgangssatz | 20 % grundsätzlich; 5 % können für bestimmte öffentlich gehandelte Aktien gelten |
| DBA-Satz mit Deutschland | 5 % nur qualifizierte Gesellschaft, sonst 15 % |
| In DE anrechenbar | tatsächlicher, nachgewiesener Einbehalt im Rahmen des § 34c EStG |
Besonderheiten
Die mongolische Investitionsbehörde nennt 20 % als allgemeinen Quellensteuersatz für Nichtansässige; für bestimmte Dividenden aus öffentlich gehandelten Aktien kann 5 % gelten. Das ist keine pauschale 5-%-Regel für jede Aktie.
Das DBA Deutschland–Mongolei begrenzt Dividenden auf 5 % bei einer qualifizierten unmittelbaren Gesellschaftsbeteiligung und auf 15 % im übrigen Fall. Für eine Entlastung vor Auszahlung sind Ansässigkeits- und weitere Nachweise erforderlich.
Anrechnung in Deutschland
Eine automatische Anrechnung oder Erstattung folgt nicht allein aus dem DBA. Maßgeblich sind Abrechnung, Nachweis und § 34c EStG. Bei 1.000 € und 20 % Einbehalt wären es 200 €; bei 5 % 50 €.
Fazit
Quellensteuer Mongolei: 20 % im Regelfall, 5 % nur in gesetzlich abgegrenzten bzw. qualifizierten Fällen. Alle Länder: Übersicht.
Gilt in der Mongolei immer 5 %?
Nein. 20 % ist der allgemeine Satz für Nichtansässige; 5 % ist ein Sonderfall für bestimmte Börsenaktien oder eine qualifizierte DBA-Beteiligung.
Wird die Differenz automatisch erstattet?
Nein. Unterlagen, Zahlstelle und § 34c EStG sind getrennt zu prüfen.
📖 QSt-Übersicht alle Länder | Länder ohne QSt
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Quellenstand: 27.09.2026. Primärquellen: Invest Mongolia, Quellensteuertabelle, BMF, DBA Mongolei und § 34c EStG. Broker- und Zahlstellenpraxis nicht pauschal verifiziert.

