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Quellensteuer Russland 2026: Steuersatz, DBA & Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am 27.09.2026

🇷🇺 Quellensteuer Russland: 15 % als Ausgangswert, DBA- und Sanktionslage getrennt prüfen.

KennzahlWert
Nationaler Ausgangssatz15 % nach russischer Grundregel; konkrete Empfänger- und Zahlungsfälle können abweichen
DBA-Satz mit Deutschlandhistorisch 15 % im Portfoliofall; aktuelle Anwendung ist wegen Aussetzung/Sanktionen nicht pauschal zusagbar
In DE anrechenbarnur tatsächlich gezahlter und nachgewiesener Betrag, soweit § 34c EStG greift

Besonderheiten

Die frühere Kurzfassung „15 % DBA, 15 % anrechenbar“ vermischt nationales Recht, Abkommensrecht und tatsächliche Zahlstellenpraxis. Russland hat die Anwendung bestimmter Steuerabkommen gegenüber sogenannten unfreundlichen Staaten zeitweise ausgesetzt. Für eine deutsche Zahlung sind daher Zahlungsdatum, Empfängerkategorie und die konkrete Abrechnung entscheidend.

Der russische Markt- und Sanktionszugang ist dynamisch. Eine allgemeine Aussage „nicht investierbar“ oder „Dividenden eingefroren“ ersetzt keine Prüfung des konkreten Wertpapiers, Brokers und Verwahrwegs.

Anrechnung in Deutschland

Eine deutsche Anrechnung ist weder automatisch noch durch den DBA-Nennsatz garantiert. Bei 1.000 € und tatsächlich 15 % Einbehalt wären 150 € der Ausgangswert; die deutsche Begrenzung nach § 34c EStG bleibt bestehen.

Fazit

Quellensteuer Russland: 15 % ist ein Ausgangswert, die aktuelle Entlastungs- und Abrechnungslage bleibt fallbezogen. Alle Länder: Übersicht.

Gilt das DBA Deutschland–Russland aktuell unverändert?

Das kann wegen der russischen Aussetzungsmaßnahmen und des Zahlungsdatums nicht pauschal beantwortet werden.

Sind 15 % automatisch in Deutschland anrechenbar?

Nein. Tatsächlicher Einbehalt, Nachweis und § 34c EStG sind maßgeblich.

📖 QSt-Übersicht alle Länder | Länder ohne QSt

⚠️ Keine Anlage- oder individuelle Steuerberatung.


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Quellenstand: 27.09.2026. Primärquellen: Russischer Föderaler Steuerdienst, Russisches Präsidialdekret zur zeitweisen Aussetzung, BMF-DBA-Übersicht und § 34c EStG. Broker-, Verwahr- und Sanktionspraxis nicht pauschal verifiziert.