Zuletzt aktualisiert am 27.09.2026
🇿🇲 Quellensteuer Sambia: 20 % für Nichtresidenten, 0 % im besonderen LUSE-Privatfall und DBA-Regeln.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Nationale Quellensteuer | 20 % fĂĽr Nichtresidenten |
| LUSE-Ausnahme | 0 % fĂĽr Dividenden an Privatpersonen bei LUSE-gelisteten Unternehmen |
| DBA-Satz mit Deutschland | max. 15 % im Portfoliofall; 5 % nur qualifizierte Gesellschaft |
| In Deutschland anrechenbar | grundsätzlich bis zum deutschen Steuerhöchstbetrag |
Besonderheiten
Die Zambia Revenue Authority (ZRA) nennt 20 % Quellensteuer auf Dividenden an Nichtresidenten. Das ist der allgemeine nationale Satz. Für Dividenden einer an der Lusaka Securities Exchange (LUSE) gelisteten Gesellschaft an eine Privatperson weist die ZRA zusätzlich eine 0-%-Regel aus. Diese Ausnahme ist an Emittent, Börsenstatus und Empfängerkreis gebunden; sie ist keine pauschale Aussage für jede Aktie mit Sambia-Bezug.
Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Sambia ist seit dem 8. November 1975 in Kraft. Art. 10 begrenzt die Quellensteuer im allgemeinen Dividendenfall auf 15 %. 5 % gelten nur für eine unmittelbar mindestens 25-prozentige Beteiligung einer Gesellschaft. Der 5-%-Satz ist keine Privatanlegerquote.
Bei 100 € Bruttodividende wären im allgemeinen nationalen Nichtresidentenfall 20 € einbehalten und 80 € ausgezahlt; im nachgewiesenen LUSE-Privatfall kann der nationale Abzug 0 € betragen. Wird mehr als die anwendbare DBA-Obergrenze einbehalten, entsteht daraus nicht automatisch eine Erstattung: Nachweis, Anspruch und Abwicklungsweg sind getrennt zu prüfen.
Einordnung fĂĽr deutsche Anleger
Art. 23 des Abkommens sieht für die einschlägigen Dividenden grundsätzlich eine deutsche Anrechnung der nach dem Abkommen zulässigen sambischen Steuer vor. § 34c EStG begrenzt die Anrechnung auf die deutsche Steuer, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt. Eine pauschale Vollanrechnung oder eine automatisch erstattbare Differenz lässt sich daraus nicht ableiten.
Quellen: ZRA – Practice Note 2024, WHT-Tabelle; BMF – DBA Deutschland/Sambia; § 34c EStG.
Fazit
Quellensteuer Sambia: 20 % im allgemeinen Nichtresidentenfall; für Dividenden an Privatpersonen von LUSE-gelisteten Unternehmen nennt die ZRA 0 %. Das DBA Deutschland–Sambia begrenzt den Quellenstaat im Portfoliofall auf 15 %. Die deutsche Anrechnung ist grundsätzlich möglich, aber begrenzt. Alle Länder: Übersicht.
Wie hoch ist die Quellensteuer in Sambia?
Die ZRA nennt 20 % fĂĽr Dividenden an Nichtresidenten. FĂĽr Dividenden an Privatpersonen von LUSE-gelisteten Unternehmen ist in der ZRA-Tabelle ein 0-%-Sonderfall ausgewiesen.
Welcher DBA-Satz gilt fĂĽr deutsche Privatanleger?
Art. 10 des seit 8. November 1975 geltenden DBA Deutschland–Sambia begrenzt den allgemeinen Dividendenfall auf 15 %. 5 % betreffen nur eine qualifizierte Gesellschaftsbeteiligung.
Ist die sambische Quellensteuer in Deutschland voll anrechenbar?
Art. 23 sieht grundsätzlich eine Anrechnung vor. § 34c EStG begrenzt sie auf die deutsche Steuer auf die betreffenden ausländischen Einkünfte; eine pauschale Vollanrechnung wird nicht zugesagt.
📖 Weiterführende: QSt-Übersicht alle Länder | Länder ohne QSt
⚠️ Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Anlageberatung dar.
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