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FASTER-Richtlinie: Zeitplan und Quellensteuer-Verfahren ab 2030

Zuletzt aktualisiert am 26.09.2026

Lesezeit: ~8 Minuten

📌 In 30 Sekunden: Die FASTER-Richtlinie soll die Entlastung von zu viel einbehaltener EU-Quellensteuer vereinfachen. Die nationalen Vorschriften sind grundsätzlich ab 1. Januar 2030 anzuwenden. Vorgesehen sind eine digitale Ansässigkeitsbescheinigung und – je nach nationalem System – Entlastung an der Quelle oder schnelle Erstattung. Eine automatische Auszahlung binnen 25 Tagen für alle Anleger ist nicht beschlossen. Zeitplan und Fristen und Voraussetzungen findest du unten.


1. Was ist FASTER?

Die FASTER-Richtlinie (Faster and Safer Tax Excess Reclaims) wurde am 10. Dezember 2024 vom Rat der EU verabschiedet und als Richtlinie (EU) 2025/50 veröffentlicht. Sie betrifft insbesondere Dividenden aus öffentlich gehandelten Aktien eines EU-Quellenstaats an dort nicht ansässige Anleger; Zinsen aus öffentlich gehandelten Anleihen können einbezogen werden. Sie verändert das Entlastungsverfahren, nicht pauschal die Steuersätze. Quelle: Richtlinie (EU) 2025/50, Artikel 1 und 2.

Merkmal Aktuell Ab FASTER
Bearbeitungszeit Je nach Land und Verfahren unterschiedlich Quick Refund: grundsätzlich 60 Kalendertage nach Ende der Antragsfrist
Antragstellung Je nach Land bereits digital oder papiergebunden Digital, standardisiert
Erstattungsmechanismus Entlastung an der Quelle oder nachträgliche Erstattung, je nach Land und Bank Relief at Source, Quick Refund oder eine Kombination
Registrierung Unterschiedliche nationale Anforderungen an Intermediäre Nationale Register zertifizierter Finanzintermediäre, zugänglich über ein EU-Portal
Zertifikate Ansässigkeitsbescheinigung Digitale Ansässigkeitsbescheinigung (eTRC), kein Vermittlerregister

2. Zeitplan: Inkrafttreten und Anwendung

Datum Meilenstein
10.12.2024 EU-Rat verabschiedet FASTER ✅
30.01.2025 Richtlinie in Kraft: 20. Tag nach Veröffentlichung am 10.01.2025
31.12.2028 Frist zur Verabschiedung und Veröffentlichung der nationalen Umsetzungsvorschriften
01.01.2030 National umgesetzte Vorschriften grundsätzlich anzuwenden; keine allgemeine Pflicht ausschließlich zur Vorabentlastung

Wie wird die Quick-Refund-Frist gerechnet?

Der zertifizierte Finanzintermediär muss die Angaben für den schnellen Erstattungsantrag innerhalb des zweiten Monats nach dem Monat der Dividendenzahlung übermitteln. Die Behörde bearbeitet den Antrag grundsätzlich binnen 60 Kalendertagen nach Ende dieser Antragsfrist. Bei einer Zahlung im Januar reicht das Antragsfenster also bis Ende März; die 60 Tage laufen anschließend. Die Frist beginnt weder am Dividendentag noch einfach mit deinem ersten Bankkontakt (Artikel 14).

Das setzt einen ordnungsgemäßen Antrag voraus. Unvollständige Angaben, eine nicht rekonstruierbare Zahlungskette oder eine risikobasierte Steuerprüfung können zur Ablehnung im schnellen Verfahren führen. Ein Standarderstattungsverfahren bleibt nach Artikel 17 vorgesehen. Verzugszinsen richten sich nach Artikel 14 und 16 sowie den dort vorausgesetzten nationalen Regeln; ein einheitlicher EU-Zinssatz ist nicht festgelegt.

Die Staaten können Vorabentlastung, Quick Refund oder eine Kombination vorsehen. Länder mit einem umfassenden Vorabentlastungssystem können unter den Voraussetzungen von Artikel 2 vom Kapitel III ausgenommen bleiben: Relevant ist unter anderem der Anteil ihrer Börsenkapitalisierung an der EU-Gesamtheit (1,5-%-Schwelle über mehrere Jahre). Das eTRC-Kapitel gilt dagegen für alle Mitgliedstaaten. Einzelne Zahlungen können ebenfalls vom schnellen Verfahren ausgeschlossen werden, etwa bei bestimmten kurzfristigen Erwerbungen vor Ex-Tag oder fehlender Abdeckung eines Intermediärs in der Verwahrkette (Artikel 11).

3. Was ändert sich für dich?

Du musst den zertifizierten Finanzintermediär zum Antrag bevollmächtigen; er prüft den Entlastungsanspruch und die erforderlichen Nachweise. Ein eTRC allein löst keine automatische Erstattung aus. Die folgenden Länderbeispiele beschreiben den möglichen Nutzen, keine bereits bestätigten Bankangebote für 2030.

EU-Länder: Was sich ändern kann

Land Aktueller Aufwand Nach FASTER
🇮🇹 Italien Landesverfahren und Nachweise beachten Schnelles Verfahren unter den Voraussetzungen der Richtlinie
🇫🇮 Finnland Verwahrkette und Nachweise relevant Entlastung nach Prüfung der Berechtigung
🇧🇪 Belgien Landesspezifischer Erstattungsantrag Standardisierte digitale Angaben vorgesehen
🇦🇹 Österreich Landesspezifische Formulare und Nachweise Entlastung nach Prüfung der Berechtigung
🇩🇰 Dänemark Landesspezifischer Erstattungsantrag Fristen des gewählten schnellen Verfahrens beachten

Quellensteuern außerhalb des EU-Anwendungsbereichs

  • 🇨🇭 Schweiz (kein EU-Mitglied)
  • 🇬🇧 UK (kein EU-Mitglied seit Brexit)
  • 🇺🇸 USA (kein EU-Mitglied)
  • 🇯🇵 Japan (kein EU-Mitglied)
  • 🇰🇷 Südkorea (kein EU-Mitglied)
  • 🇧🇷 Brasilien (kein EU-Mitglied)
  • 🇦🇺 Australien (kein EU-Mitglied)
  • 🇳🇴 Norwegen: Aus der EWR-Mitgliedschaft allein folgt keine Anwendung dieser EU-Steuerrichtlinie.

4. FAQ

Gilt FASTER auch für die Schweizer Quellensteuer?

Nein. FASTER regelt die hier beschriebenen EU-Quellensteuerverfahren. Für Schweizer Quellensteuer gelten weiterhin die Schweizer Verfahren. Die Ansässigkeit eines Anlegers in der EU macht Schweizer Dividenden nicht zu EU-Quellensteuern.

Brauche ich dann noch eine Ansässigkeitsbescheinigung?

Die digitale Ansässigkeitsbescheinigung eTRC ist Teil der grundsätzlich ab 1. Januar 2030 anzuwendenden Regeln. Sie belegt deine steuerliche Ansässigkeit; eine Entlastungsberechtigung ist zusätzlich zu prüfen. Die Ausstellung soll grundsätzlich binnen 14 Kalendertagen erfolgen. Erfordert die Prüfung länger, muss die Behörde Verzögerung und Gründe mitteilen. Der abgedeckte Zeitraum darf das betreffende Kalender- oder Steuerjahr nicht überschreiten (Artikel 4).

Profitieren auch ETF-Anleger?

Auch mittelbare Anlagen über Fonds können nach Artikel 15 einbezogen sein, wenn der Fonds oder die betroffenen Anleger entlastungsberechtigt sind und die Nachweisbedingungen erfüllt werden. Daraus folgt weder eine automatische Erstattung für jeden ETF noch eine garantierte Verbesserung seiner Rendite.


Fazit

  • Anwendung grundsätzlich ab 1. Januar 2030; nationale Umsetzung bis Ende 2028
  • Keine pauschale 25-Tage-Zusage: Quick Refund hat eine eigene Antragsfrist und eine anschließende 60-Kalendertage-Frist
  • ✅ Digital statt Papier
  • Entlastung bleibt an Voraussetzungen gebunden: Vollmacht, Berechtigung und Nachweise der Zahlungskette sind entscheidend
  • Schweizer, britische, US- und japanische Quellensteuern werden durch diese Richtlinie nicht vereinheitlicht

Haftungshinweis: Stand: 26.09.2026. Grundlage ist der verabschiedete Richtlinientext; konkrete nationale Umsetzung und Bankangebote müssen gesondert geprüft werden. Bis zur Anwendung gelten die bisherigen Verfahren und Fristen weiter. Keine personalisierte Steuer- oder Anlageberatung.

Weiterführende Artikel

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Die digitale Ansässigkeitsbescheinigung eTRC ist Teil der grundsätzlich ab 1. Januar 2030 anzuwendenden Regeln. Sie belegt deine steuerliche Ansässigkeit; eine Entlastungsberechtigung ist zusätzlich zu prüfen. Die Ausstellung soll grundsätzlich binnen 14 Kalendertagen erfolgen. Erfordert die Prüfung länger, muss die Behörde Verzögerung und Gründe mitteilen. Der abgedeckte Zeitraum darf das betreffende Kalender- oder Steuerjahr nicht überschreiten (Artikel 4).

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Quellen und Prüfstand

Geprüft am 26.09.2026: Richtlinie (EU) 2025/50 vom 10.12.2024, veröffentlicht am 10.01.2025. Maßgeblich sind insbesondere Artikel 1–2 (Anwendungsbereich), 4–6 (eTRC und Register), 11–17 (Entlastung, Fristen und Nachweise) sowie 25–26 (Umsetzung, Anwendung, Inkrafttreten). Ergänzend: Mitteilung des Rates zur Verabschiedung. Angaben aus früheren Vorschlägen wurden nicht als geltender Richtlinientext übernommen.